Vereinssatzung des Skiclub Alpenrose e.V. Köln

(Stand: 02. April 2009)

§1 Name, Sitz und Zweck
§2 Die Mitgliedschaft
§3 Organe des Vereins
§4 Der Vorstand
§5 Die Mitgliederversammlung
§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
§7 Rechnungslegung
§8 Auflösung

§1 Name, Sitz und Zweck

1. Der Verein führt den Namen "Skiclub Alpenrose e.V. Köln"

2. Sitz des Vereins ist Köln. Der Verein ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht in Köln unter 24 VR 4163/1962 eingetragen.

3. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abordnung, insbesondere durch:

a) die Ausbildung und Betreuung seiner Mitglieder im Schneesport (Ski- und Wassersport)
b) die Betätigung in Gymnastik, Leichtathletik und Gesundheitssport als sportlicher Ausgleich;
c) die Förderung des Sports und der sportlichen Jugendhilfe.

4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Beim Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins besteht für die Mitglieder kein Anspruch auf Erstattung.

5. Es darf keine Person durch Verwaltungsausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.

6. Religiöse, politische und rassistische Zwecke dürfen innerhalb des Vereins nicht angestrebt werden.

7. Der Verein ist Miglied des Stadtsportbundes Köln und des Westdeutschen Skiverbandes sowie des Deutschen Skiverbandes.

§2 Die Mitgliedschaft

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, solange sie im Besitze der bürgerlichen Ehrenrechte ist:

a) Durch formlose Beitrittserklärung oder einem bei der Geschäftsstelle bereitgehaltenem Antrag auf Mitliedschaft. Das Mitgliedsersuchen wird an den Vorstand gerichtet.
b) Die Aufnahme eines Mitgliedes wird durch den Vorstand vollzogen und der Mitgliedsausweis ausgestellt, sobald die Voraussetzungen dafür gegeben sind.
c) Die Entrichtung einer einmaligen Aufnahmegebühr, deren Höhe die Mitgliederversammlung jeweils festsetzt, gilt als Voraussetzung für die Ausstellung des Mitgliedsausweises.
d) die Mitgliedschaft ist durch den Vorstand dann zu versagen, wenn der Bewerber oder die Bewerberin bereits Mitglied eines anderen Skiclubs Skivereins ist und dadurch die Gefahr einer konkurrienden Mitgliedschaft besteht.
e) Ausnahmen sind nur dann möglich, wenn die erste Mitgliedschaft in einem Verein eines anderen Landesverbandes des Deutschen Skiverbandes, also außerhalb des Westdeutschen Skiverbandes, besteht. Im anderen Falle muss eine schriftliche Zustimmung vom Vorstand des Vereins, in welchem die Mitgliedschaft bereits besteht, für den beabsichten Übertritt unbedingt vorgelegt werden.

2. Der Austritt ist nur zum Schluss eines jeden Beitragsjahres (31. Dezember) möglich. Hierzu bedarf es einer schriftlichen Austritterklärung durch eingeschriebenen Brief (Übergabe - Einschreiben) gegenüber dem Vorstand. Eine Austritterklärung ist nur dann gültig, wenn sie spätestens am 30. November dem Vorstand vorliegt.

3. Ein Mitglied kann aus dem Verein ausgeschlossen werden:

a) wenn ihm die bürgerlichen Ehrenrechte aberkannt werden,
b) wenn es sich trotz persönlicher Mahnung mit dem Jahres-Mitgliedsbeitrag mehr als sechs Wochen im Rückstand befindet.
c) wenn ihm wiederholt ein unsportliches Betragen nachgewiesen wird, wodurch andere Mitglieder und Aussenstehende in körperliche Gefahr geraten oder das Ansehen des Vereins in der Öffentlichkeit geschädigt wird,
d) wenn es seinen sonstigen Pflichten, die sich aus dieser Satzung ergeben, trotz Aufforderung nicht nach kommt.
Der Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied durch den Vorstand mittels eingeschriebenen Brief (Übergabe - Einschreiben) mitzuteilen. Jedes ausgeschlossene Mitglied hat das Recht, innerhalb von vier Wochen nach Zustellung des Ausschlusses durch die Post, gegen den Ausschluss schriftliche Berufung einzulegen oder im Wege des Zivilprozesses beim Amtsgericht in Köln eine gerichtliche Überprüfung des Ausschlusses herbeizuführen.

§3 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand und Vorstandsmitglieder;
b) die Mitgliederversammlung;
c) die Vereinsjugend

§4 Der Vorstand

1. Der Vorstand besteht aus folgenden volljährigen Mitgliedern:
a) dem Vorsitzenden,
b) dem Stellvertreter des Vorsitzenden,
c) dem Geschäftsführer,
d) dem Kassenwart,
e) dem Schriftführer,
f) dem Sportlehrwart (ehemals Sportwart),
g) dem Jugendwart,
h) dem Lehrwart / Trainer Alpin (Alpinwart),
i) dem Wanderwart,
j) dem Sozialwart (Vergnügungswart)

"Der Vorstand kann für besondere Aufgaben weitere Personen einsetzen, die jedoch kein Stimmrecht im Vorstand haben."

2. Der Vorsitzende, im Verhinderungsfalle der Stellvertreter des Vorsitzenden, vertritt den Verein gerichtlich und aussergerichtlich. Der Fall der Verhinderung bedarf keines Nachweises.
Der Vorsitzende und sein Stellvertreter sind Vorstand gemäß § 26 BGB. Der Vorsitzende sowie sein Stellvertreter sind jederzeit berechtigt, im Namen des Vereins verbindliche Geschäfte bis 400,00 Euro abzuschließen. Über Geschäfte größeren Ausmaßes entscheidet der gesamte Vorstand.
Zur Erfüllung ihrer Aufgaben und zur Erledigung der laufenden Geschäfte können sie sich des Geschäftsführers bedienen.

3. Alle Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung auf jeweils 3 Jahre gewählt, mit der Massgabe, dass im Interesse einer kontinuierlichen Fortführung der Vereinsgeschäfte alljährlich ein Teil der Vereinsorgane neu zu wählen ist, und zwar:

im 1. Jahr: der erste Vorsitzende;
im 2. Jahr: der stellvertretende Vorsitzende,
der Kassenwart,
der Sportlehrwart (ehemals Sportwart) und der Jugendwart,
im 3. Jahr: der Geschäftsführer,
der Schriftführer,
der Lehrwart / Trainer Alpin,
der Wanderwart,
der Sozialwart

Sie bleiben jedoch so lange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt ist. Eine Wiederwahl ist jederzeit zulässig und in beliebiger Häufigkeit möglich. Die Tätigkeit aller Vorstands- und Beiratsmitglieder ist ehrenamtlich.
Alle Vorstandsmitglieder können für ihre organisatorische Arbeit eine angemessene Aufwandsentschädigung erhalten. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.

4. Sobald eines der Vorstandsmitglieder vorzeitig aus dem Verein ausscheidet, ist durch den Vorsitzenden eine Ersatzperson zur kommissarischen Wahrnehmung des verwaisten Vorstandsamtes zu berufen. Die darauf folgende Mitgliederversammlung hat in solchen Fällen eine Ergänzungs- bzw. Nachwahl vorzunehmen.

5. Der Vorstand tritt in unregelmäßigen Zeitabständen, jedoch mindestens viermal im Jahr zu gemeinsamen Sitzungen zusammen. Die Vorstandssitzungen werden durch den Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter einberufen und geleitet. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Vostandsmitglieder anwesend ist. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Der Vorsitzende hat in allen Vorstandssitzungen eine Doppelstimme. Im Falle einer Stimmengleichheit entscheidet die Zweit-Stimme des Vorsitzenden oder seines Stellvertreters.

6. Über alle Vorstandsitzungen ein schriftliches Protokoll abzufassen. Es ist vom Vorsitzenden und dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§5 Die Mitgliederversammlung

1. Der Vorsitzende beruft die Mitgliederversammlung durch schriftliche Einladung aller volljährigen Mitglieder ein. Die Einladung hat unter Beifügung der Tagesordnung so rechtzeitig zu erfolgen, dass diese mindestens vier Wochen vor dem Versammlungstermin bei den Mitgliedern eingeht. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn hierzu ordnungsgemäß eingeladen wurde. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann der Vorsitzende jederzeit dann einberufen, wenn dies im Interesse des Vereins und seiner Mitglieder als erforderlich erscheint. Der Vorsitzende ist auch dann zur Einberufung einer aussergerichtlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn dies von vier Vorstandsmitgliedern oder mindestens 15 Vereinsmitgliedern verlang wird.

2. Jede ordentliche Mitgliederversammlung hat zur Aufgabe:

a) Die Entgegennahme von Berichten und Erklärungen des Vorstandes,
b) Die Entlasstung des Vorstandes,
c) Die Wahlen, bzw. Ergänzungswahlen zum Vorstand,
d) Die Festsetzung der Höhe von einmaligen Aufnahmegebühren und der Jahres-Mitgliedsbeiträge,
e) den Beschluss von Satzungsänderungen sowie
f) Einbringung von Anträgen und Beschlüssen als Weisungen für den Vorstand

3. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit an anderer Stelle dieser Satzung bestimmten Beschlüssen nicht Gegenteiliges bestimmt ist. Jedes Mitglied hat eine Stimme (Jugendliche erst ab 18 Jahren). Zum Vorstandsmitglied sowie zum Kassenprüfer können nur volljährige Vereinsmitglieder gewählt werden. Im Falle der Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.

4. Beschlüsse über die Änderung der Satzung bedürfen einer 2/3-Mehrheit aller zur ordentlich und fristgerecht eingeladenen Mitgliederversammlung erschienen Mitglieder.

5. Wird eine Satzungsbestimmung geändert, die eine Voraussetzung der Anerkennung der Gemeinnützigkeit berührt, so ist das zuständige Finanzamt zu benachrichtigen.

6. Alle Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich abzufassen und vom Vorsitzenden sowie dem Protokollführer zu unterzeichnen.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

1. Der wesentliche Beitrag eines jeden Mitgliedes besteht in dem uneingeschränkten und freien Willen zur sportlichen Betätigung, insbesondere auf den Gebieten:

a) des Skisportes,
b) der Gmynastik,
c) des Wandern (Wassersports),
d) der Ballspiele,
e) der Leichtathletik,
f) des Nordic-Walkings,
g) der Trendsportarten

2. Alle Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen des Vereins zu benutzen und an allen Vereinsveranstaltungen teilzunehmen. Es steht jedem Mitglied das Recht zu, in allen sportlichen Fragen jederzeit Rat und Hilfe im Rahmen der gegebenen Möglichkeiten in Anspruch zu nehmen. Allen Mitgliedern steht das Recht zu, sich als Übungsleiter, Instruktor (Übungsleiter), DSV-Skilehrer und Sport-Lehrwart des Deutschen Skiverbandes ausbilden und prüfen zu lassen.

3. Die ausgebildeten Deutscher Skiverband Übungsleiter, Instructoren und DSV-Skilehrer haben das Recht, aber auch die Pflicht, alle Vereinsmitglieder, insbesondere die Vereinsjugend, im Skisport auszubilden und weiter zu unterrichten.

4. Jedes Mitglied hat die Pflicht, den durch die Mitgliederversammlung festgelegten Jahresmitgliedsbeitrag zu entrichten. Er wird jeweils im Laufe des ersten Quartals für das jeweilige Beitragsjahr durch Einzugsermächtigung von einem Geldinstitut des Vereins vom Konto des Mitglieds eingezogen. Ebenfalls werden bei Eintritt in den Verein ein anteiliger Beitrag und die Aufnahmegebühr per Lastschrift eingezogen.

5. Die Vereinsjugend wird durch die Jugendordung des Clubs bestimmt.

6. Der Verein hat eine Geschäftsordnung, die zur Aufrechterhaltung der Vereinsarbeit vom Vorstand laufend den sich ergebenden zeitgemäßen Veränderungen angepasst wird. Änderungen sind der Mitgliederversammlung bekannt zu geben.

§7 Rechnungslegung

1. Der Vorstand hat alle vorhandenen und einkommenden Gelder mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmann zu verwalten.

2. Mit Ausnahme der Beschaffung von erforderlichem Sportgerät und geeigneten Unterkünften an den jeweiligen Übungs- und Sportstätten selbst, sammelt der Verein weder Vermögen noch Kapital an.

3. Der Kassenwart hat zur Mitgliederversammlung einmal jährlich einen schriftlichen Bericht über die Kassenlage vorzulegen.

4. Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.

5. Bericht des Kassenwartes ist vorher von zwei durch die Mitgliederversammlung gewählten Rechnungsprüfern auf seine sachliche Richtigkeit zu überprüfen. Den Rechnungsprüfern obliegt ferner die Pflicht, alle vorhandenen Buchungsunterlagen, wie

a) das Kassenbuch,
b) das Beitragsbuch,
c) die geführten Portobücher sowie
d) alle Buchungsbelege auf die sachliche und rechnerische Richtigkeit hin zu überprüfen.

§8 Auflösung

1. Der Verein kann aufgelöst werden:

a) durch einen entsprechenden Beschluss einer Mitgliederversammlung mit 3/4-Mehrheit (= 75 %) der Stimmen aller ordnungsgemäß und fristgerecht eingeladenen und daraufhin erschienenen Mitglieder;
b) durch Gesetzeskraft oder höhere Gewalt.

2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen:

a) zu 75 v. H. an den Westdeutschen Skiverband für die Jugendarbeit;
b) zu 25 v. H. an das Deutsche Rote Kreuz.

Das Vermögen ist unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.

Die auf beide Empfänger entfallenden Beträge sind im Schlussprotokoll des Vereins getrennt aufzuführen und dem Amtsgerichts in Köln bei der Löschung des Vereins aus dem Vereinsregister mitzuteilen.